Satzung

Satzung des Förderverein Handball Neustadt i.H. e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

“Förderverein Handball Neustadt i.H. e.V.”

Er hat den Sitz in Neustadt / Holstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderungdes Handballsports der Handball-Sparte im TSV Neustadt i.H. e.V..

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die materielle und ideelle Förderung des Handballsports, insbesondere die Schaffung finanzieller Grundlagen für die Förderung der Jugend und der leistungsstarken Mannschaften im Damen- und Herrenbereich.

Die Mittelbeschaffung erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise.

Der Förderverein ist ein Zusammenschluss von Handballfreunden, die ihre Aufgabe darin sehen, die Handball-Sparte des TSV Neustadt i.H. e.V. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

  • Spielbetrieb
  • Vorbereitung auf die Spielsaison
  • Trainingslager
  • Unterstützung während der Punktrunde
  • Fahrten
  • Zusammenkünfte
  • Soziale Härtefälle

finanziell und materiell zu unterstützen.

Er ist politisch und religiös neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Fördervereins kann jeder werden
  • Eine Beitrittserklärung ist auf dem Formblatt mit Bankverbindung und Einzugsermächtigung auszufüllen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • Der Mindestbeitrag pro Jahr (ab 01.08. / Saisonbeginn) beträgt € 50,00 (fünfzig).
  • Die Mitgliedschaft im Förderverein verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht bis zum 15. Juli des Jahres schriftlich beim 1.Vorsitzenden des Fördervereins gekündigt wird.
3.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss sowie
  • bei juristischen Personen durch Löschung.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Satzung verstößt,
  • den allgemeinen Bestrebungen des Vereins absichtlich entgegenarbeitet,
  • unehrenhafte Handlungen begeht oder
  • ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich. Sie muss innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Ausschlussverfügung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, sich seinen Beschlüssen zu fügen und die Beiträge pünktlich zu zahlen.

§5 Organe

5.1 Organe
  • Vorstand
  • Mittelvergabeausschuss
  • Mitgliederversammlung
5.2 Vorstand
  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Schriftführer/in
  • 1. Beisitzer/in
  • 2. Beisitzer/in

An den Vorstandssitzungen nimmt auch ein etwaiger Revisor/in (evtl. auch zwei) ohne Sitz und Stimme im Vorstand teil. Der Revisor gehört nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung des Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

5.3 Mittelvergabe – Ausschuss

Der Mittelvergabeausschuss entscheidet über die Vergabe der Mittel, die der Förderverein zur Unterstützung der Handball-Sparte auf Antrag einsetzen möchte. Er besteht aus folgenden Personen:

  • der 2 geschäftsführenden Vorstandsmitglieder
  • ein Mitglied aus der Sparte Handball des TSV Neustadt i.H. e.V.
  • und einem gewählten Mitglied der Mitgliederversammlung

5.4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliedsversammlung ist mindestens jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand unter Einhaltung einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich einzuberufen. Nach ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung unbescheiden der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Folgende Berichte müssen vorgelegt werden:

  • Geschäftsbericht
  • Kassenbericht
  • Revisionsbericht

Auf der Mitgliederversammlung muss die Entlastung des Vorstandes und des Mittelvergabeausschusses beantrag werden.

Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der 1. Beisitzer und 1 Revisor werden im 2-Jahresrhythmus gewählt (gerade Jahreszahl).

Der 2. Vorsitzende, Schriftführer, 1 Beisitzer und 1 Revisor ebenfalls (ungerade Jahreszahl).

Über den Verlauf der Versammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und kann von jedem Stimmberechtigten eingesehen werden.

§6 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand und der Mittelvergabeausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Für Vorstands- und Mittelvergabeausschussmitglieder 8 Tage.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§7 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der 3 Organe werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Handball-Förderverein-Vorsitzenden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

§8 Auflösung des Vereins

Der Förderverein kann nur aufgelöst werden, wenn in 2 Jahren hintereinander die Mitgliederzahl fünf oder weniger betragen hat.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Neustadt i.H. e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

Neustadt im Januar 2007